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Arrest auf Vermögenswerte in der Schweiz (Art. 271 SchKG)
Der Arrest ist die dringliche Massnahme, mit der ein Gläubiger die Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz blockieren lässt, bevor sie beiseitegeschafft werden oder auf andere Weise verschwinden (Art. 271 SchKG). Das Gericht bewilligt ihn durch einen Arrestbefehl, überraschend und ohne vorherige Anhörung des Schuldners, wenn der Gläubiger seine Forderung, einen Arrestgrund und das Vorhandensein von Vermögenswerten des Schuldners in der Schweiz glaubhaft macht (Art. 272 SchKG). Auch ein Gläubiger mit Sitz im Ausland kann Arrest auf Vermögenswerte in der Schweiz verlangen, insbesondere wenn er über einen nach dem Lugano-Übereinkommen anerkannten Titel verfügt, zum Beispiel ein Gerichtsurteil. Nach Erwirkung des Arrestes hat der Gläubiger 10 Tage Zeit, um ihn durch Einleitung der Betreibung oder der Klage in der Sache zu prosequieren (Art. 279 SchKG).
30. Juni 2026Artikel lesen