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Arrest auf Vermögenswerte in der Schweiz (Art. 271 SchKG)

Arrest auf Vermögenswerte in der Schweiz (Art. 271 SchKG)

Kurzzusammenfassung

Der Arrest ist die dringliche Massnahme, mit der ein Gläubiger die Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz blockieren lässt, bevor sie beiseitegeschafft werden oder auf andere Weise verschwinden (Art. 271 SchKG). Das Gericht bewilligt ihn durch einen Arrestbefehl, überraschend und ohne vorherige Anhörung des Schuldners, wenn der Gläubiger seine Forderung, einen Arrestgrund und das Vorhandensein von Vermögenswerten des Schuldners in der Schweiz glaubhaft macht (Art. 272 SchKG). Auch ein Gläubiger mit Sitz im Ausland kann Arrest auf Vermögenswerte in der Schweiz verlangen, insbesondere wenn er über einen nach dem Lugano-Übereinkommen anerkannten Titel verfügt, zum Beispiel ein Gerichtsurteil. Nach Erwirkung des Arrestes hat der Gläubiger 10 Tage Zeit, um ihn durch Einleitung der Betreibung oder der Klage in der Sache zu prosequieren (Art. 279 SchKG).

Was der Arrest ist und wozu er dient

Es kommt leider vor, dass der Schuldner, während man versucht, eine Forderung einzutreiben, beginnt, Geld beiseitezuschaffen, Vermögenswerte zu verkaufen oder Konten ins Ausland zu verlegen. Wenn das Urteil kommt, bleibt nichts mehr zum Pfänden übrig. Genau das soll der Arrest verhindern: Er ist eine vorsorgliche Massnahme, die das Vermögen des Schuldners einfriert, bis die Forderung auf ordentlichem Weg geltend gemacht wird.

Sogleich festzuhalten ist, dass der Arrest die Vermögenswerte nicht dem Gläubiger zuweist. Er blockiert sie nur. Der Schuldner bleibt Eigentümer, kann aber nicht mehr darüber verfügen. So stellt das schweizerische Recht durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sicher, dass am Ende noch etwas vorhanden ist, woraus sich der Gläubiger befriedigen kann. Für einen vollständigen Überblick über die Wege, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, siehe unsere Seite zur Forderungsbeitreibung und Vertragshaftung.

Wann Arrest verlangt werden kann (Art. 271 SchKG)

Der Arrest wird nicht für jede Forderung bewilligt. Grundregel ist, dass es sich um eine fällige und nicht pfandgesicherte Forderung handeln muss (Art. 271 Abs. 1 SchKG): Wer bereits über eine dingliche Sicherheit verfügt, muss diese zuerst verwerten, und wer eine noch nicht fällige Forderung hat, kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen Arrest verlangen (Art. 271 Abs. 2 SchKG). Auf dieser Grundlage zählt das Gesetz die abschliessenden Fälle auf, in denen Arrest zulässig ist. Die in der Praxis häufigsten sind folgende.

Der erste ist der Schuldner ohne festen Wohnsitz (Ziff. 1). Der zweite betrifft den Schuldner, der sich seinen Verpflichtungen zu entziehen sucht, indem er sein Vermögen beiseiteschafft, flieht oder die Flucht vorbereitet (Ziff. 2): der klassische Fall des Schuldners, der die Konten leert. Der dritte ist der Gläubiger, der gegen den Schuldner über einen provisorischen oder definitiven Verlustschein verfügt (Ziff. 5).

Zwei Fallgruppen zählen jedoch am meisten für grenzüberschreitend Tätige. Der Schuldner mit Wohnsitz im Ausland (Ziff. 4): In diesem Fall ist der Arrest zulässig, wenn die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruht. Und der Gläubiger, der über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt (Ziff. 6), eine Kategorie, die ausländische, aufgrund des Lugano-Übereinkommens vollstreckbare Urteile umfasst sowie, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, auch ausländische Urteile aus Staaten, die nicht durch das Übereinkommen gebunden sind, sofern sie in der Schweiz anerkennbar sind (vgl. BGE 139 III 135).

Wie er erwirkt wird: der Arrestbefehl des Gerichts (Art. 272 SchKG)

Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögenswerte befinden, bewilligt (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Merkmal, das ihn wirksam macht, ist die Überraschung: Der Schuldner wird vorher nicht angehört, sonst hätte er alle Zeit, sein Vermögen in Sicherheit zu bringen.

Um ihn zu erwirken, muss der Gläubiger drei Elemente glaubhaft machen (Art. 272 SchKG): das Bestehen der Forderung, einen der Arrestgründe von Art. 271 und das Vorhandensein von Vermögenswerten des Schuldners. "Glaubhaft machen" ist ein niedrigerer Massstab als der volle Beweis: Es muss nicht mit Sicherheit alles bewiesen werden, es genügt, dass das Gericht den Anspruch aufgrund der vorgelegten Unterlagen für plausibel hält.

Diese Schnelligkeit hat ein Gegengewicht. Erweist sich der Arrest als unbegründet, haftet der Gläubiger für den dem Schuldner verursachten Schaden (Art. 273 SchKG), und das Gericht kann den Arrestbefehl von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es versteht sich von selbst, dass der Arrest nur verlangt werden sollte, wenn die Forderung solide ist und die Unterlagen eine klare Sprache sprechen.

Der ausländische Gläubiger und das Lugano-Übereinkommen

Hier liegt der interessanteste Hebel für Unternehmen und Fachpersonen, die zwischen Italien und der Schweiz tätig sind. Ein italienisches Unternehmen, das eine Forderung gegen eine Gegenpartei mit Vermögenswerten im Tessin hat, muss nicht zwingend vor einem Schweizer Gericht ganz von vorne beginnen.

Verfügt es über ein Urteil oder einen Vollstreckungstitel, der in einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat ergangen ist (den Staaten der Europäischen Union, Norwegen und Island), so kann dieser Titel in der Schweiz anerkannt werden und den Arrest im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG begründen. In der Praxis wird der Entscheid über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels vom selben Gericht wie der Arrest getroffen, gleichzeitig mit dem Arrestbefehl (Art. 271 Abs. 3 SchKG): ein einziger Schritt vor dem Schweizer Gericht, ohne separates Vorverfahren.

Genau das ist die Art von Mandat, die wir von unserer Kanzlei in Lugano aus begleiten: Die Nähe zur Grenze und die Arbeit in mehreren Sprachen ermöglichen es uns, den ausländischen Gläubiger zu unterstützen, der auf in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zugreifen will, indem wir den ausländischen Titel mit dem Schweizer Verfahren koordinieren.

Nach dem Arrest: Prosequierung und Einsprache

Nach Erwirkung des Arrestbefehls vollzieht das Betreibungsamt den Arrest auf die bezeichneten Vermögenswerte. Ab diesem Zeitpunkt laufen zwei Fristen, die man im Auge behalten sollte.

Der Gläubiger hat 10 Tage Zeit, um den Arrest zu prosequieren (Art. 279 SchKG): Er muss also die Betreibung einleiten oder, falls noch nicht geschehen, die Klage in der Sache zur Feststellung der Forderung erheben. Lässt er die Frist verstreichen, ohne zu handeln, fällt der Arrest dahin und die Vermögenswerte werden wieder frei. Der Arrest ist mit anderen Worten ein Ausgangspunkt, kein Endpunkt.

Auf der anderen Seite kann der Schuldner (und auch ein von der Massnahme betroffener Dritter) innert 10 Tagen ab Kenntnisnahme Einsprache gegen den Arrestbefehl erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Dabei prüft das Gericht die Voraussetzungen erneut und hört schliesslich beide Parteien an. Zu beachten ist, dass die Einsprache den Arrest nicht automatisch aufhebt: Die Vermögenswerte bleiben während des Verfahrens blockiert (Art. 278 Abs. 4 SchKG).

Was es für die Parteien bedeutet

Für den Gläubiger: Handle rasch und bereite die Unterlagen vor, bevor du an die Tür des Gerichts klopfst. Ermittle, wo sich die Vermögenswerte befinden (Konten, Liegenschaften, Forderungen gegenüber Dritten), sammle, was die Forderung glaubhaft macht, und prüfe, welcher Arrestgrund vorliegt. Wenn du über ein Urteil oder einen Vollstreckungstitel aus einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat verfügst, bring ihn mit: Er kann dir den Weg über Ziff. 6 eröffnen. Denke an die 10-Tage-Frist für die Prosequierung, sonst ist die ganze Arbeit umsonst.

Für den vom Arrest betroffenen Schuldner: Es ist keine Verurteilung und nichts Endgültiges. Du hast 10 Tage Zeit, um Einsprache gegen den Arrestbefehl zu erheben und die Voraussetzungen vor Gericht zu bestreiten. Es lohnt sich, sofort zu reagieren, denn in der Zwischenzeit bleiben die Vermögenswerte blockiert, und wenn die Forderung nicht geschuldet ist oder der Arrest unbegründet war, kannst du auch Schadenersatz verlangen (Art. 273 SchKG).

Häufige Fragen

Was ist der Arrest auf Vermögenswerte in der Schweiz?

Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme, mit der das Gericht die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte des Schuldners blockiert, um eine Forderung zu sichern (Art. 271 SchKG). Der Schuldner bleibt Eigentümer, kann aber nicht mehr darüber verfügen. Sie dient dazu, zu verhindern, dass das Vermögen verschwindet, bevor der Gläubiger die Zahlung erhält.

Kann ich Arrest verlangen, wenn mein Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat?

Ja. Ein ausländischer Gläubiger kann Arrest auf Vermögenswerte in der Schweiz verlangen. Das ist insbesondere möglich, wenn er über ein nach dem Lugano-Übereinkommen anerkanntes Urteil oder einen entsprechenden Vollstreckungstitel verfügt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), oder wenn die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz hat (Ziff. 4).

Was muss ich beweisen, um den Arrest zu erwirken?

Der volle Beweis ist nicht erforderlich. Es genügt, die Forderung, einen in Art. 271 SchKG vorgesehenen Arrestgrund und das Vorhandensein von Vermögenswerten des Schuldners glaubhaft zu machen (Art. 272 SchKG). Das Gericht entscheidet aufgrund der Unterlagen, ohne den Schuldner vorher anzuhören.

Kann sich der Schuldner dagegen wehren?

Ja. Der Schuldner kann innert 10 Tagen ab Kenntnisnahme Einsprache gegen den Arrestbefehl erheben (Art. 278 SchKG). Die Einsprache gibt die Vermögenswerte nicht automatisch frei: Die Massnahme bleibt in Kraft, während das Gericht die Voraussetzungen mit beiden Parteien erneut prüft.

Was muss ich nach Erwirkung des Arrestes tun?

Du hast 10 Tage Zeit, um ihn zu prosequieren (Art. 279 SchKG), indem du die Betreibung einleitest oder die Klage zur Feststellung der Forderung erhebst. Handelst du nicht innert der Frist, fällt der Arrest dahin und die Vermögenswerte werden wieder frei. Auf den Arrest müssen also stets die weiteren Schritte der Forderungsbeitreibung folgen.

Avv. Hugo Haab

Rechtsanwalt und Partner - Haab Legal, Lugano

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