Baurecht
Werkverträge, Baumängel, Bauhandwerkerpfandrecht. Von der Vertragsprüfung bis zum Rechtsstreit.
Anwalt für Baurecht und Werkverträge in Lugano
Die Kanzlei Haab Legal berät Auftraggeber, Unternehmen und Handwerker in sämtlichen Fragen rund um Werkverträge und Baurecht im Kanton Tessin. Mit umfangreicher Erfahrung in Tessiner Baustreitigkeiten bieten wir präventive Beratung und gerichtliche Vertretung.
Unsere Tätigkeitsbereiche
Werkverträge
Der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Unternehmer für die Erstellung eines Werks. Die Kanzlei Haab Legal erstellt und prüft Werkverträge, einschliesslich der SIA-Bedingungen (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, insbesondere die Norm SIA 118), zum Schutz der Interessen des Mandanten.
Die Norm SIA 118, die im Kanton Tessin häufig verwendet wird, enthält detaillierte Regeln zu Abnahme, Garantie, Mängeln und Zahlungen, die das Obligationenrecht ergänzen. Sie gilt nicht automatisch, sondern muss im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Baumängel
Der Auftraggeber muss das Werk nach der Ablieferung so bald als möglich prüfen und allfällige Mängel unverzüglich rügen (Art. 367 OR). Bei Mängeln kann er verlangen:
- Kostenlose Nachbesserung (sofern keine unverhältnismässigen Kosten für den Unternehmer)
- Minderung des Werklohns im Verhältnis zum Mangel
- Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrags), wenn der Mangel schwerwiegend ist und das Werk unbrauchbar (Art. 368 OR)
Die Verjährungsfrist für Baumängel beträgt 5 Jahre ab Ablieferung des Werks (Art. 371 OR). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln beträgt die Frist 10 Jahre.
Bauhandwerkerpfandrecht
Handwerker und Unternehmer, die Material und Arbeit für einen Bau geliefert haben, haben Anspruch auf ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft (Art. 837 ZGB). Die Eintragung muss innert 4 Monaten nach Abschluss der Arbeiten erfolgen. Diese Sicherheit ist besonders wichtig für Subunternehmer, die keinen direkten Vertrag mit dem Grundeigentümer haben.
Die Kanzlei Haab Legal unterstützt Handwerker und Unternehmer bei der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts (superprovisorisches und provisorisches Verfahren) und Auftraggeber bei der Bestreitung unbegründeter Ansprüche.
Verzug des Unternehmers
Gerät der Unternehmer in Verzug, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist ansetzen und bei deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen (Art. 107-109 OR, angewandt auf den Werkvertrag). Konventionalstrafen für Verzug sind in Werkverträgen üblich.
Haftung des Architekten und Ingenieurs
Auch der Architekt und der Ingenieur haften für Planungs- und Bauleitungsfehler. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre für bauwerkbezogene Leistungen (Art. 371 OR analog angewandt) und 10 Jahre für nicht bauwerkbezogene Leistungen.
Bankgarantie und Rückbehalt
Der Auftraggeber kann einen Teil des Werklohns (in der Regel 10 %) als Sicherheit für Mängel während der Garantiezeit einbehalten (2 Jahre gemäss Norm SIA 118). Der Unternehmer kann den Rückbehalt durch eine Bankgarantie ersetzen.
Unser Ansatz
Baustreitigkeiten sind oft technisch komplex und betreffen mehrere Parteien (Auftraggeber, Architekt, Generalunternehmer, Subunternehmer). Die Kanzlei Haab Legal arbeitet mit technischen Sachverständigen zusammen und begleitet das gesamte Verfahren, vom Gutachten bis zum Prozess, mit dem Ziel einer effizienten und raschen Lösung.
Häufig gestellte Fragen
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