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Schadenersatz: Zeitwert oder Neuwert?

Schadenersatz: Zeitwert oder Neuwert?

Kurzzusammenfassung

Nach einem Schadenereignis bietet die Versicherung fast immer den Zeitwert des beschädigten Gegenstands an. Das Schweizer Recht sieht jedoch klare Fälle vor, in denen der volle Neuwert geschuldet ist. Den Unterschied zu kennen, kann Zehntausende von Franken ausmachen.

Schadenersatz: Zeitwert oder Neuwert?

Ein Verkehrsunfall, ein umgestürzter Baum auf dem Dach, eine Überschwemmung durch den Nachbarn. Wer durch das Verschulden Dritter einen Vermögensschaden erleidet, muss den Schadenersatz mit dem Verantwortlichen oder, in den meisten Fällen, mit dessen Versicherung aushandeln. Und genau hier wird es kompliziert.

Die Versicherung des Schädigers verfolgt ein klares Ziel: den Fall mit möglichst geringen Kosten abzuschliessen. Die Strategie ist fast immer dieselbe: eine Reparatur des Gegenstands vorschlagen oder den sogenannten Zeitwert anbieten, also den Restwert des beschädigten Gegenstands unter Berücksichtigung seiner Altersentwertung. Dieser Betrag ist naturgemäss tiefer als der Neuwert, also der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen Ersatzgegenstands nötig wäre.

In unserer Praxis bei Haab Legal kommt es viel zu oft vor, dass der Geschädigte einen zu niedrigen Schadenersatz akzeptiert, ohne ihn zu hinterfragen. Es lohnt sich daher zu verstehen, wann der Zeitwert korrekt ist und wann stattdessen ein Anspruch auf den Neuwert besteht.

Der Grundsatz: Schadenersatz zum Zeitwert

Das schweizerische Haftpflichtrecht, geregelt in Art. 41 ff. OR, sieht vor, dass der Schadenersatz die vermögensrechtliche Situation wiederherstellen soll, die vor dem Schadenereignis bestand. In der Regel bedeutet dies den Ersatz zum Zeitwert des Gegenstands.

Die Logik ist nachvollziehbar. Würde dem Geschädigten automatisch der Kaufpreis eines neuen Gegenstands zugesprochen, erhielte er eine Bereicherung: einen Gegenstand mit längerer Lebensdauer, möglicherweise mit neuerer Technologie und besserer Leistung. Der Schadenersatz soll die Position des Geschädigten nicht verbessern, sondern den tatsächlichen Verlust ausgleichen.

Es gibt auch einen praktischen Grund. Wäre der Neuwert immer garantiert, könnte jemand versucht sein, einen Schaden zu verursachen oder zu vergrössern, um auf Kosten anderer einen Ersatz "neu für alt" zu erhalten.

Wie wird der Zeitwert berechnet?

Die Berechnung geht vom Neuwert (in der Regel dem Kaufpreis) aus und zieht die Abschreibung ab, also den Wertverlust durch Gebrauch und Zeitablauf. Für verschiedene Güterkategorien bestehen offizielle Tabellen mit Angaben zur durchschnittlichen Lebensdauer, was die Berechnung erleichtert.

Konkretes Beispiel: Ein Baum vom Grundstück des Nachbarn fällt um und zerstört das Dach eines Wohnhauses vollständig. Die Kosten für den Neuaufbau des Dachs betragen CHF 100'000. Gemäss den anwendbaren Tabellen beträgt die Lebensdauer dieses Dachtyps 40 Jahre. Wenn das Dach zum Zeitpunkt des Schadens 10 Jahre alt war, hat es ein Viertel seiner Nutzungsdauer zurückgelegt. Der Zeitwert (Restwert) beträgt somit drei Viertel des Neuwerts: CHF 75'000.

Das Problem für den Geschädigten liegt auf der Hand. Er erhält CHF 75'000, doch für den Wiederaufbau des Dachs werden CHF 100'000 benötigt. Die Differenz von CHF 25'000 bleibt zu seinen Lasten, obwohl er keinerlei Verantwortung für das Geschehen trägt. Eine unbefriedigende Situation, die jedoch nicht zwingend endgültig ist.

Wann steht der Neuwert zu?

Der Schadenersatz zum Zeitwert ist keine absolute Regel. Das Schweizer Recht anerkennt verschiedene Situationen, in denen dem Geschädigten der volle Neuwert zusteht, in Übereinstimmung mit den in Art. 42 OR festgelegten Grundsätzen zum Beweis und zur Bestimmung des Schadens.

Der beschädigte Gegenstand hätte noch lange gedient

Wenn das Schadenereignis den Geschädigten zwingt, einen neuen Gegenstand zu kaufen, der beschädigte Gegenstand ihm aber noch längere Zeit wie ein neuer gedient hätte, muss der Schadenersatz den Neuwert decken. Die verbleibende Lebensdauer wird anhand der oben erwähnten Tabellen bestimmt. Die Lehre (Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, § 8 N 48) ist in diesem Punkt eindeutig.

Der Mehrwert ist nicht relevant

Die Tatsache, dass der Geschädigte einen neuen Gegenstand erhält, rechtfertigt nicht automatisch eine Kürzung. Ein Abzug ist nur dann gerechtfertigt, wenn der beschädigte Gegenstand aufgrund von Gebrauch und Alter einen Zeitwert hat, der deutlich unter dem Neuwert liegt (Brehm, Berner Kommentar, Art. 42 OR N 43).

Die Bereicherung muss wirtschaftlich real sein

Ein Abzug vom Neuwert ist nur zulässig, wenn der angebliche Mehrwert einem tatsächlichen und realisierbaren wirtschaftlichen Interesse des Geschädigten entspricht, beispielsweise in Form konkreter Einsparungen bei anderen Kosten (Brehm, a.a.O., Art. 42 OR N 44). Eine bloss theoretische Differenz genügt nicht.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs

Bei Kleidung, Möbeln und anderen Verbrauchsgütern des täglichen Gebrauchs hat die Tessiner Rechtsprechung festgehalten, dass in der Regel keine Abzüge vorgenommen werden. Der Geschädigte kann nicht gezwungen werden, sich mit gebrauchten Gegenständen zufriedenzugeben: Der Schadenersatz ist zum Neuwert zu berechnen (Urteil der II. ZKK vom 28. Januar 2011, Verfahren Nr. 12.2010.108, E. 8).

Die Position des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat die Frage im Urteil 4C.87/2007 vom 26. September 2007 klar beantwortet und einen wichtigen Grundsatz aufgestellt.

Eine Bereicherung des Geschädigten kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass ihm neue Materialien oder ein neuer Gegenstand zur Behebung des Schadens zugewiesen werden. Die Ausgabe wurde ihm nämlich durch das rechtswidrige Verhalten des Schädigers aufgezwungen:

"cette dépense a été imposée au lésé par le comportement illicite de l'auteur."

Das Bundesgericht hat ferner festgehalten, dass die systematische Anwendung des Grundsatzes "neu für alt" bedeuten würde, dem Geschädigten stets einen Teil der Kosten zur Wiederherstellung des früheren Zustands aufzuerlegen. Ein ungerechtes Ergebnis:

"Le lésé subirait ainsi inévitablement un désavantage financier que rien ne justifie."

Mit anderen Worten: Vom Geschädigten zu verlangen, sich an den Kosten für den Kauf eines neuen Ersatzgegenstands zu beteiligen, bedeutet, ihm Ausgaben aufzubürden, die er ohne das Schadenereignis weder hätte tragen wollen noch möglicherweise hätte tragen können.

Ein Abzug ist gemäss dem Bundesgericht nur dann gerechtfertigt, wenn:

"il est établi que le propriétaire est clairement enrichi par des réparations réalisées au prix fort".

Nur eine klare und nachweisbare Bereicherung des Eigentümers kann eine Kürzung des Schadenersatzes rechtfertigen.

Akzeptieren Sie keinen Schadenersatz ohne Überprüfung

Der Unterschied zwischen Zeitwert und Neuwert kann Zehntausende von Franken ausmachen. Die Versicherungen wissen das und bieten fast immer den Zeitwert an, selbst wenn der Geschädigte Anspruch auf mehr hätte. Das erste Angebot ohne eine seriöse rechtliche Prüfung anzunehmen, bedeutet in vielen Fällen, auf Geld zu verzichten, das Ihnen zusteht.

Rechtsanwalt Hugo Haab und Rechtsanwalt Roberto Haab der Anwaltskanzlei und Notariat Haab in Lugano unterstützen regelmässig Privatpersonen und Unternehmen bei der Bezifferung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Wenn Sie einen Schaden erlitten haben und das erhaltene Angebot unzureichend erscheint, kann eine professionelle Beurteilung den Unterschied ausmachen.

Für eine persönliche Beratung: info@haablegal.ch | +41 91 913 30 70

Avv. Hugo Haab

Rechtsanwalt und Partner - Haab Legal, Lugano

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