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Mängel der Kaufsache: die Rechtsbehelfe des Käufers
Der Verkäufer haftet für Mängel, welche den Wert der Sache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR), und zwar auch dann, wenn er sie nicht kannte. Der Käufer muss die Ware jedoch prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und die Mängel sofort anzeigen (Art. 201 OR): Schweigt er, gilt die Sache als genehmigt und die Gewährleistung ist verwirkt. Wer fristgerecht rügt, kann die Wandelung des Kaufs, die Minderung des Preises oder, bei Gattungsware, die Lieferung mangelfreier Ersatzware verlangen (Art. 205 und 206 OR). Die Klagen verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung, fünf Jahre bei Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert wurden (Art. 210 OR).
9. Sept. 2026Artikel lesen