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Mängel der Kaufsache: die Rechtsbehelfe des Käufers

Mängel der Kaufsache: die Rechtsbehelfe des Käufers

Kurzzusammenfassung

Der Verkäufer haftet für Mängel, welche den Wert der Sache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR), und zwar auch dann, wenn er sie nicht kannte. Der Käufer muss die Ware jedoch prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und die Mängel sofort anzeigen (Art. 201 OR): Schweigt er, gilt die Sache als genehmigt und die Gewährleistung ist verwirkt. Wer fristgerecht rügt, kann die Wandelung des Kaufs, die Minderung des Preises oder, bei Gattungsware, die Lieferung mangelfreier Ersatzware verlangen (Art. 205 und 206 OR). Die Klagen verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung, fünf Jahre bei Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert wurden (Art. 210 OR).

Der Mangel zeigt sich nach der Ablieferung

Sehr häufig ist der Fall, dass ein Unternehmen die Ware entgegennimmt, sie einlagert und erst Wochen später, beim Gebrauch, merkt, dass etwas nicht stimmt: Die Maschine erreicht die zugesicherte Leistung nicht, die Charge liegt ausserhalb der Spezifikation. Man schreibt dem Lieferanten, und die Antwort kommt prompt: Sie haben zu spät gerügt.

Bei Mängeln der Kaufsache ist diese Antwort leider oft zutreffend. Das Schweizer Recht gewährt dem Käufer wirksame Rechtsbehelfe, macht sie aber von einem sorgfältigen und raschen Verhalten abhängig. Sogleich festzuhalten ist ein zweiter Punkt: Wer im Netz sucht, findet vor allem Inhalte, die auf italienischem Recht beruhen und um Art. 1490 des italienischen Zivilgesetzbuchs herum gebaut sind. In der Schweiz gelten diese Regeln nicht. Massgebend sind die Art. 197 ff. des Obligationenrechts, mit eigenen Voraussetzungen und Fristen. Für einen vollständigen Überblick über Streitigkeiten zwischen Unternehmen siehe unsere Seite zu Streitigkeiten aus Handelsverträgen.

Wann ein Mangel vorliegt (Art. 197 OR)

Nach Art. 197 OR haftet der Verkäufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch für Mängel, die den Wert der Sache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch körperlich oder rechtlich aufheben oder erheblich mindern. Der zweite Absatz fügt hinzu, was in der Praxis am meisten zählt: Er haftet auch dann, wenn ihm diese Mängel nicht bekannt waren. Es handelt sich um eine kausale Haftung, die von jedem Verschulden absieht.

Zwei Schranken mildern sie. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer beim Abschluss des Kaufes kannte (Art. 200 Abs. 1 OR); für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet er nur, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hatte (Art. 200 Abs. 2 OR). Wer ein Fahrzeug mit 200'000 Kilometern kauft und es abgenutzt vorfindet, kann keinen Mangel geltend machen; wer sich schriftlich hatte zusichern lassen, der Motor sei ersetzt worden, hingegen schon.

Es sind daher die nötigen Unterscheidungen zu treffen. Ist der Gegenstand ein Grundstück, verjährt die Klage fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb (Art. 219 Abs. 3 OR). Hat die Gegenpartei keine Sache verkauft, sondern sich zur Herstellung eines Werks verpflichtet, liegt ein Werkvertrag vor (Art. 363 ff. OR), bei dem der Besteller auch die Nachbesserung verlangen kann (Art. 368 Abs. 2 OR). Beim Kauf besteht dieses Recht von Gesetzes wegen nicht.

Die Mängelrüge: der Schritt, an dem die meisten Prozesse scheitern

Art. 201 OR auferlegt zwei getrennte Pflichten. Der Käufer muss die empfangene Sache prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und, wenn er Mängel entdeckt, für die der Verkäufer haftet, ihm sofort Anzeige machen. Andernfalls gilt die Sache als genehmigt und die Gewährleistung erlischt, ohne dass es einer Handlung des Verkäufers bedarf.

Eine Ausnahme bilden Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar sind, die verdeckten Mängel. Für diese läuft die Frist ab Entdeckung und nicht ab Ablieferung: Sobald sie zutage treten, muss die Anzeige unverzüglich erfolgen, andernfalls gilt die Sache auch bezüglich dieser Mängel als genehmigt (Art. 201 Abs. 3 OR).

Wie viel Zeit bleibt tatsächlich? Das Gesetz sagt "sofort" und nennt keine Zahl von Tagen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts legt das Wort eng aus: Man denkt in Tagen, nicht in Wochen, und unter Unternehmen ist der Spielraum besonders klein. In der Praxis hat, wer bis Monatsende wartet, um dem Lieferanten zu schreiben, bereits ein Problem.

Seit 2026 gilt eine Ausnahme: 60 Tage für Baumängel. Haben Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mängel des Werks verursacht, so muss der Käufer sie innert 60 Tagen anzeigen. Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar sind, muss er innert 60 Tagen ab Entdeckung anzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam (Art. 201 Abs. 4 OR, in Kraft seit 1. Januar 2026).

Es ist die Regel für das Baugewerbe: Fenster, Heizkessel, Böden, Anlagen, die in einem Gebäude eingebaut werden und sich als mangelhaft erweisen und das Werk beeinträchtigen. Ausserhalb dieses Falls gilt weiterhin das übliche "sofort". Im selben Fall verjährt die Klage in fünf statt in zwei Jahren (Art. 210 Abs. 2 OR).

Die Form ist nicht vorgeschrieben, der Beweis schon. Ein Telefonat hinterlässt keine Spur. Die Rüge ist schriftlich zu erheben, mit einer umständlichen und nicht bloss allgemeinen Beschreibung des Mangels, und so zu versenden, dass sich der Empfang beweisen lässt.

Die drei Rechtsbehelfe des Käufers (Art. 205 und 206 OR)

Nach fristgerechter Rüge wählt der Käufer zwischen den beiden Klagen von Art. 205 OR. Mit der Wandelungsklage verlangt er die Rückgängigmachung des Kaufs: Er gibt die Sache zurück und erhält den Preis zurück. Mit der Minderungsklage behält er die Sache und verlangt Ersatz des Minderwerts, also die Herabsetzung des Preises.

Die Wahl ist nicht unbeschränkt. Erachtet der Richter die Wandelung als nicht gerechtfertigt, kann er sich auf die Minderung des Preises beschränken (Art. 205 Abs. 2 OR): Ein geringfügiger Mangel erlaubt es nicht, den Vertrag aufzulösen. Umgekehrt bleibt, wenn der Minderwert dem Betrag des Preises gleichkommt, nur die Wandelung (Art. 205 Abs. 3 OR).

Der dritte Rechtsbehelf gilt allein für vertretbare Sachen: Bezieht sich der Kauf auf eine bestimmte Menge von Gattungsware, kann der Käufer ebenso viele mangelfreie Sachen derselben Gattung verlangen (Art. 206 OR). Das ist die Ersatzlieferung, praktikabel für ein Los von Standardbauteilen, nicht für eine massgefertigte Maschine.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen kauft eine Anlage für CHF 48'000 und stellt eine um einen Fünftel geringere Leistung als vereinbart fest. Bleibt die Anlage brauchbar, ist die realistische Lösung die Minderung des Preises; die vollständige Rückabwicklung würde voraussichtlich als unverhältnismässig beurteilt.

Hier ist auf den Unterschied hinzuweisen, der Mandanten am häufigsten überrascht: Ein Recht auf Nachbesserung sieht das Gesetz nicht vor. Beim Kauf kann der Käufer nicht verlangen, dass der Verkäufer die Sache repariert, es sei denn, die Parteien hätten dies vereinbart. Viele Lieferanten nehmen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel auf, welche die Gewährleistung auf die blosse Reparatur beschränkt und diese an die Stelle der gesetzlichen Rechtsbehelfe setzt. Sie ist gültig, und es lohnt sich, sie vor der Unterschrift zu lesen.

Zur Wandelung tritt der Schadenersatz hinzu: Der Verkäufer erstattet den Preis samt Zinsen und haftet für den unmittelbar aus der Lieferung mangelhafter Ware entstandenen Schaden, unabhängig von jedem Verschulden (Art. 208 Abs. 2 OR). Für den weiteren Schaden haftet er nur, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 208 Abs. 3 OR).

Verjährung und Freizeichnungsklauseln (Art. 210 und 199 OR)

Die Gewährleistungsklagen verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung, auch wenn der Käufer die Mängel erst später entdeckt, vorbehältlich einer längeren vertraglichen Garantie (Art. 210 Abs. 1 OR). Die Frist steigt auf fünf Jahre für Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und die Mängel des Werks verursacht hat (Art. 210 Abs. 2 OR): Fenster, Anlagen, Verkleidungen, die in einem Gebäude verlegt wurden.

Die Frist lässt sich verlängern, aber nicht frei verkürzen. Nichtig ist die Vereinbarung, welche sie auf weniger als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr herabsetzt, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit handelt (Art. 210 Abs. 4 OR). Unter Unternehmen bleibt eine vertragliche Verkürzung hingegen zulässig.

Klauseln wie "gekauft wie besichtigt" sind grundsätzlich gültig, haben aber eine klare Schranke: Sie sind ungültig, wenn der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Im gleichen Sinn kann sich, wer den Käufer absichtlich getäuscht hat, nicht auf die Verjährung berufen (Art. 210 Abs. 6 OR). Es wäre denn auch sonderbar, wenn daraus einen Vorteil ziehen könnte, wer einen bekannten Mangel verschweigt.

Was es für die Parteien bedeutet

Für den Käufer: Organisiere die Prüfung der Ware als internes Verfahren und halte schriftlich fest, wer kontrolliert und innert welcher Frist. Tritt ein Mangel auf, versende die schriftliche Rüge in den unmittelbar folgenden Tagen und beschreibe den Mangel genau. Prüfe vor der Zahlung, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Verjährung verkürzen oder die gesetzlichen Rechtsbehelfe durch die blosse Reparatur ersetzen.

Für den Verkäufer: Die Haftung sieht vom guten Glauben ab, Unkenntnis schützt also nicht. Schutz bietet hingegen eine genaue Beschreibung der Ware in der Offerte, denn jede zugesicherte Eigenschaft wird zum Gegenstand der Gewährleistung. Prüfe nach Erhalt einer Beanstandung sofort die Rechtzeitigkeit der Rüge: Oft entscheidet sich der Streit an diesem Punkt.

Häufige Fragen

Innert welcher Frist muss ich dem Verkäufer einen Mangel anzeigen?

Das Gesetz nennt keine Zahl von Tagen: Es verlangt die Anzeige "sofort" nach der Entdeckung (Art. 201 OR). In der Handelspraxis denkt man in der Grössenordnung weniger Arbeitstage ab Feststellung. Eine Ausnahme gilt seit dem 1. Januar 2026 für den Fall, dass Mängel einer in ein unbewegliches Werk integrierten Sache die Mängel des Werks verursacht haben: Dort beträgt die Frist 60 Tage und kann vertraglich nicht verkürzt werden (Art. 201 Abs. 4 OR). Bei verdeckten Mängeln läuft die Frist ab Entdeckung, nicht ab Ablieferung. Die Rüge ist schriftlich und in einer Form zu erheben, die den Empfang beweisen lässt.

Kann ich verlangen, dass der Verkäufer die mangelhafte Sache repariert?

Grundsätzlich nein. Der Kauf verleiht kein gesetzliches Recht auf Nachbesserung: Die Rechtsbehelfe sind die Wandelung, die Minderung des Preises und, bei Gattungsware, die Ersatzlieferung (Art. 205 und 206 OR). Ein Recht auf Nachbesserung besteht nur, wenn es vereinbart wurde, oder im Werkvertrag (Art. 368 Abs. 2 OR).

Ist die Klausel "gekauft wie besichtigt" gültig?

Ja, ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Gewährleistung ist grundsätzlich zulässig. Sie wird ungültig, wenn der Verkäufer die Mängel der Sache arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Gegenüber einem Konsumenten kann die Verjährung zudem nicht auf weniger als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als ein Jahr herabgesetzt werden (Art. 210 Abs. 4 OR).

Ich habe den Mangel nach zwei Jahren entdeckt: kann ich noch etwas tun?

In der Regel ist die Klage verjährt, denn die Frist läuft ab der Ablieferung, auch wenn der Mangel erst später auftritt (Art. 210 Abs. 1 OR). Es bleiben die Fünfjahresfrist für in ein unbewegliches Werk integrierte Sachen, eine allfällige längere vertragliche Garantie und die absichtliche Täuschung durch den Verkäufer, die ihm die Berufung auf die Verjährung verwehrt. Wer den Mangel fristgerecht gerügt hat, kann zudem die Einrede erheben, wenn der Verkäufer die Zahlung verlangt.

Avv. Hugo Haab

Rechtsanwalt und Partner - Haab Legal, Lugano

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