Verwahrungsvertrag ("Storage"): Was tun, wenn der Hinterleger nicht zahlt?
Ihr Kunde zahlt die Lagergebühren nicht? Hier erfahren Sie, welche Rechte der Aufbewahrer gemäss dem schweizerischen OR hat: vom Retentionsrecht bis zum Betreibungsverfahren.
Verwahrung von Möbeln ("Storage"): Was tun, wenn der Hinterleger nicht zahlt?
Umzugsunternehmen, die Möbellagerung anbieten, kennen das Problem nur zu gut: Der Kunde übergibt seine Gegenstände, etwa wegen eines Umzugs ins Ausland oder wegen vorübergehendem Platzmangel, und hört dann auf zu zahlen. Dies kommt häufiger vor, als man denkt. In solchen Fällen stellt das schweizerische Recht dem Aufbewahrer konkrete Instrumente zur Verfügung, doch muss er richtig vorgehen, um seine Rechte nicht zu verlieren.
Der rechtliche Rahmen: der Verwahrungsvertrag im OR
Der Verwahrungsvertrag ist in den Art. 472 ff. OR geregelt. Wer bewegliche Sachen zur Aufbewahrung übergibt (der Hinterleger), ist zur Zahlung eines Entgelts an den Aufbewahrer verpflichtet, sofern dies vereinbart wurde (Art. 472 Abs. 1 OR). In der Praxis stellt die entgeltliche Verwahrung die Regel dar: Selten bietet ein Umzugsunternehmen den Dienst unentgeltlich an.
Erster Schritt: die formelle Mahnung
Wenn der Hinterleger nicht zahlt, muss der Aufbewahrer zunächst eine schriftliche Mahnung per Einschreiben versenden und dabei eine angemessene Zahlungsfrist ansetzen. Dieser Schritt ist unerlässlich. Wird er ausgelassen, könnte dies die Position des Aufbewahrers in einem allfälligen späteren Verfahren beeinträchtigen. Das Einschreiben dient zugleich als urkundlicher Nachweis der erfolgten Mahnung, ein Umstand, der sich vor dem Richter als entscheidend erweisen kann.
Recht auf Verweigerung der Rückgabe und Retentionsrecht
Solange das Entgelt offen ist, kann der Aufbewahrer die Rückgabe der hinterlegten Sachen berechtigterweise verweigern. Die Grundlage bildet Art. 82 OR, der die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bei zweiseitigen Verträgen vorsieht.
Noch wirkungsvoller ist das Retentionsrecht: Der Aufbewahrer kann die beweglichen Sachen des Hinterlegers zur Sicherung seiner Forderung zurückbehalten und damit faktisch ein Fahrnispfand im Sinne von Art. 895 Abs. 1 ZGB begründen. Dieses Instrument erweist sich als besonders nützlich, wenn der Wert der hinterlegten Gegenstände dem geschuldeten Betrag zumindest nahekommt. Befinden sich im Lager hochwertige Möbel, Kunstwerke oder teure Geräte, stellt das Retentionsrecht ein erhebliches Druckmittel dar.
Rechtsanwalt Hugo Haab und Rechtsanwalt Roberto Haab der Anwaltskanzlei Haab betonen, dass das Retentionsrecht, so wirksam es auch ist, korrekt ausgeübt werden muss. Sobald es geltend gemacht wurde, muss der Gläubiger ein Betreibungsverfahren einleiten und den Weg der Pfandverwertung gemäss den Art. 151 ff. SchKG beschreiten. Es ist nicht zulässig, die Sachen direkt zu verkaufen, ohne die Bestimmungen des SchKG einzuhalten. Die einzige Ausnahme: Wenn der Verwahrungsvertrag ausdrücklich die Befugnis zum freihändigen Verkauf vorsieht. Aus diesem Grund kann ein von Anfang an gut abgefasster Vertrag den entscheidenden Unterschied ausmachen.
Rückgabe der Sachen und Grenzen des Aufbewahrers
Sieht der Vertrag eine feste Dauer vor, darf der Aufbewahrer die Sachen nicht vorzeitig zurückgeben und sich ihrer auch nicht entledigen (Art. 476 Abs. 1 OR). Anders verhält es sich, wenn keine bestimmte Dauer vereinbart wurde: Die Rückgabe kann jederzeit erfolgen, nach vorgängiger Benachrichtigung des Hinterlegers (Art. 476 Abs. 2 OR).
Die Rückgabe erfolgt am Ort, an dem die Sachen aufbewahrt wurden (Art. 477 OR). Erscheint der Hinterleger nicht innert angemessener Frist zur Abholung der Ware, gerät er in Gläubigerverzug im Sinne von Art. 91 OR. Ab diesem Zeitpunkt kann der Aufbewahrer die Sache auf Gefahr und Kosten des Hinterlegers hinterlegen und sich damit von seiner Haftung befreien.
Eine klare Warnung: Die Zerstörung oder Entsorgung hinterlegter Sachen ist dringend zu unterlassen, es sei denn, der Vertrag sehe dies ausdrücklich und unmissverständlich vor. Selbst in diesem Fall sollte erst nach mehreren schriftlichen Mahnungen an den Hinterleger und mit grösster Vorsicht vorgegangen werden.
Einzug des Entgelts: Betreibungs- und Gerichtsverfahren
Zum Einzug des unbezahlten Entgelts bleibt dem Aufbewahrer der Weg des Betreibungsverfahrens und/oder der gerichtlichen Klage auf Verurteilung des Hinterlegers zur Zahlung. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl, muss dessen Beseitigung auf gerichtlichem Weg erwirkt werden, bevor die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann. In der Tessiner Praxis unterstützt Haab Legal regelmässig Umzugs- und Lagerungsunternehmen in diesen Verfahren, von der Mahnphase bis zum tatsächlichen Forderungseinzug.
Kontaktieren Sie uns
Wenn Ihr Unternehmen mit einem säumigen Hinterleger konfrontiert ist, kann die Anwaltskanzlei und das Notariat Haab in Lugano Sie bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen unterstützen. Rechtsanwalt Hugo Haab und Rechtsanwalt Roberto Haab verfügen über langjährige Erfahrung in der Bearbeitung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwahrung und der Durchsetzung der Rechte des Aufbewahrers. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung.
Für eine persönliche Beratung: info@haablegal.ch | +41 91 913 30 70
Verwandte Artikel
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

