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Kindesunterhalt in der Schweiz: KESB oder Gericht?

Kindesunterhalt in der Schweiz: KESB oder Gericht?

Kurzzusammenfassung

Kindesunterhalt für Kinder unverheirateter Eltern in der Schweiz: Bei Einigung liegt die Zuständigkeit bei der KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB); ohne Einigung ist eine Unterhaltsklage vor Gericht erforderlich (Art. 286 Abs. 2 ZGB).

Wer Kinder hat und nicht verheiratet ist, stellt sich früher oder später die Frage: An wen muss ich mich wenden, um den Unterhalt zu regeln? Die Antwort hängt von einem bestimmten Faktor ab, nämlich davon, ob die Eltern eine Einigung erzielen oder nicht. Bei einer Einigung liegt die Zuständigkeit bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Ohne Einigung ist eine Unterhaltsklage vor Gericht erforderlich. Im Folgenden wird erläutert, wie das System funktioniert und welche praktischen Konsequenzen sich für die Eltern ergeben.

Kinder verheirateter Eltern: der Bezugsrahmen

Für Kinder, die während der Ehe geboren wurden, wird die Unterhaltsfrage vom Gericht geregelt. Dies geschieht im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Art. 176 Abs. 3 ZGB) oder im Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB).

Wollen die Eltern die bereits festgelegten Unterhaltsbeiträge nachträglich ändern, hängt der Weg vom Konsens ab: Bei einer Einigung zwischen den Parteien geht die Zuständigkeit auf die KESB über (Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 134 Abs. 3 ZGB). Ohne Einigung entscheidet das Gericht.

Für Kinder, die ausserhalb der Ehe geboren wurden, ist der Mechanismus differenzierter. Es lohnt sich, ihn im Detail zu betrachten.

Eltern sind sich einig: Zuständigkeit der KESB

Wenn unverheiratete Eltern eine Einigung über den Kindesunterhalt erzielen, liegt die Zuständigkeit bei der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; auf Italienisch ARPM, Autorità regionale di protezione dei minori). Diese Verwaltungsbehörde ist ausschliesslich für die Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut und der Betreuung von Kindern zuständig, die ausserhalb der Ehe geboren wurden.

In Bezug auf den Unterhalt greift die KESB nur ein, wenn eine Einigung zwischen den Eltern vorliegt (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Konkret unterstützt die Behörde die Eltern bei der Ausarbeitung der Unterhaltsvereinbarung und genehmigt diese, wodurch sie Vollstreckbarkeit erlangt.

Das Verfahren vor der KESB bietet konkrete Vorteile: Es ist schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. Anwälte sind nicht erforderlich, auch wenn wir von Haab Legal stets empfehlen, sich zumindest für eine Überprüfung der Vereinbarung vor der Unterzeichnung anwaltlich beraten zu lassen. Verfahrenskosten im herkömmlichen Sinne fallen nicht an.

Eltern sind sich uneinig: Zuständigkeit des Gerichts

Erzielen die Eltern keine Einigung, kann die KESB den Unterhaltsbeitrag nicht festlegen. Das Gesetz lässt in diesem Punkt keinen Spielraum: Ohne Konsens muss der Kindesunterhalt beim Gericht mittels einer Unterhaltsklage geltend gemacht werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 298b Abs. 3 ZGB, Art. 298d Abs. 3 ZGB).

Ein wichtiger Aspekt: Wenn das Gericht für den Unterhalt angerufen wird, wird es auch für alle weiteren Fragen betreffend die Kinder zuständig (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht), die normalerweise der KESB zustünden. Der Grund ist praktischer Natur: ein einziges Verfahren für sämtliche Fragen, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

Das Schlichtungsverfahren

Im Unterschied zum Eheschutz- und Scheidungsverfahren erfordert die Unterhaltsklage einen vorgängigen Schlichtungsversuch (Art. 198 lit. bbis ZPO). Es gibt jedoch eine Ausnahme: Hat sich der Elternteil bereits an die KESB gewandt, ohne eine Einigung erzielen zu können, gilt der Schlichtungsversuch als durchgeführt. Dieser vorgängige Gang zur KESB kann somit Zeit und Kosten sparen.

Praktische Konsequenzen für die Eltern

Für den unterhaltsfordernden Elternteil: Besteht die Möglichkeit, mit dem anderen Elternteil eine Einigung zu erzielen, empfiehlt es sich, zunächst die KESB aufzusuchen. Das Verfahren ist schlanker, weniger kostspielig und erfordert nicht zwingend einen Anwalt. Ist eine Einigung nicht erreichbar, muss die Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht (im Tessin die Pretura des Bezirks) eingereicht werden, wobei zunächst das Schlichtungsverfahren durchlaufen oder vorgängig die KESB aufgesucht werden muss.

Für den unterhaltspflichtigen Elternteil: Die Mitwirkung an einer Einigung vor der KESB lohnt sich auch finanziell. Ein Gerichtsverfahren bringt Verfahrenskosten, allfällige Anwaltskosten der Gegenpartei und längere Fristen mit sich. Die von der KESB genehmigte Vereinbarung hat dieselbe Vollstreckbarkeit wie ein Gerichtsurteil: An Rechtssicherheit geht nichts verloren.

Übersichtstabelle der Zuständigkeiten

Situation Zuständige Behörde Rechtsgrundlage
Kinder Verheirateter: Unterhalt im Eheschutz-/Scheidungsverfahren Gericht Art. 176 Abs. 3, Art. 133 Abs. 1 ZGB
Kinder Verheirateter: Abänderung mit Einigung KESB Art. 179 Abs. 1, Art. 134 Abs. 3 ZGB
Kinder Verheirateter: Abänderung ohne Einigung Gericht Art. 286 Abs. 2 ZGB
Kinder Unverheirateter: mit Einigung KESB Art. 287 Abs. 1 ZGB
Kinder Unverheirateter: ohne Einigung Gericht (Unterhaltsklage) Art. 286 Abs. 2, Art. 298b Abs. 3 ZGB

English Summary

Kindesunterhalt in der Schweiz: KESB oder Gericht?

Das schweizerische Recht unterscheidet bei der Bestimmung der zuständigen Behörde für den Unterhalt zwischen Kindern, die innerhalb, und solchen, die ausserhalb der Ehe geboren wurden. Bei Kindern unverheirateter Eltern hängt die Zuständigkeit davon ab, ob die Eltern eine Einigung erzielen.

Erzielen die Eltern eine Einigung, ist die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; im Tessin ARPM) zuständig, die Vereinbarung zu genehmigen und ihr Vollstreckbarkeit zu verleihen (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Das Verfahren ist schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.

Kommt keine Einigung zustande, hat die KESB keine Befugnis, den Unterhalt festzulegen. Der unterhaltsfordernde Elternteil muss eine Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht einreichen (Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 298b Abs. 3 ZGB). Sobald das Gericht für den Unterhalt angerufen wird, wird es auch für alle weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht) zuständig, aus Gründen der Verfahrensökonomie.

Vor Einreichung der Unterhaltsklage ist ein Schlichtungsversuch erforderlich (Art. 198 lit. bbis ZPO), es sei denn, der Elternteil hat sich bereits erfolglos an die KESB gewandt; in diesem Fall gilt die Schlichtung als durchgeführt.

  • Erscheint eine Einigung möglich, empfiehlt es sich, zunächst die KESB aufzusuchen: Das Verfahren ist schneller, kostengünstiger, und die genehmigte Vereinbarung hat dieselbe Vollstreckbarkeit wie ein Gerichtsurteil.
  • Ist ein Gerichtsverfahren unvermeidlich, kann eine vorgängige Kontaktaufnahme mit der KESB den Schlichtungsversuch ersetzen.

(Tewlin, Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kinderbelangen, Recht 3/2021, S. 144)

Kontaktieren Sie Haab Legal

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Für eine persönliche Beratung: info@haablegal.ch | +41 91 913 30 70

Avv. Hugo Haab

Rechtsanwalt und Partner - Haab Legal, Lugano

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