Streitigkeiten aus Handelsverträgen
Streitigkeiten über Kauf, Darlehen, Auftrag, Miete und Pacht. Nichterfüllung, Sachmängel, Inverzugsetzung, Auflösung und Schadenersatz in Lugano.
Anwalt für Streitigkeiten aus Handelsverträgen in Lugano
Wenn ein Handelsvertrag in Streit gerät, steht fast immer ein hoher Wert auf dem Spiel und die Zeit drängt. Die Kanzlei Haab Legal berät Tessiner Unternehmer und KMU bei Streitigkeiten aus Geschäftsverträgen: Kauf, Darlehen, Auftrag, Miete und Pacht. Wir handeln sowohl aussergerichtlich (Mahnung, Inverzugsetzung, Vergleich) als auch vor dem Bezirksgericht Lugano (Pretura) und dem Appellationsgericht des Kantons Tessin.
Die Streitarten, die wir behandeln
Streitigkeiten aus Kaufverträgen
Die häufigsten Streitigkeiten betreffen die Mängel der Kaufsache (Art. 197 ff. OR) und die Nichterfüllung der Liefer- oder Zahlungspflichten. Dem Käufer stehen bei Mängeln drei Rechtsbehelfe zu: Wandelungsklage (Auflösung des Vertrags und Rückerstattung des Preises), Minderungsklage (Herabsetzung des Preises), Klage auf Ersatzlieferung der mangelhaften Sache.
Für den Verkäufer ist die häufigste Streitigkeit der Zahlungsverzug. Der Standardweg ist die Inverzugsetzung mit angemessener Frist (Art. 102 OR), gefolgt, bei Untätigkeit, von der SchKG-Betreibung. Für im Bestand bestrittene Forderungen geht man je nach Wert direkt in den Zivilprozess vor dem Bezirksgericht oder dem Appellationsgericht.
Streitigkeiten aus Darlehen
Der Darlehensvertrag (Art. 312 ff. OR) erzeugt zwei Arten von Streitigkeiten. Auf Seiten des Darlehensgebers: ausbleibende Rückzahlung bei Fälligkeit, Verfall der Terminbegünstigung, Verwertung der Real- oder Personalsicherheiten. Auf Seiten des Darlehensnehmers: Bestreitung des Zinssatzes, Verrechnungseinrede, Anfechtung missbräuchlicher Vertragsklauseln.
Auf Darlehen zwischen Unternehmen findet das Konsumkreditgesetz keine Anwendung. Gerichtsstand ist der vertraglich vereinbarte, mangels eines solchen der Wohnsitz des Beklagten. Für sichere, liquide und fällige Forderungen leiten wir mit einem Zahlungsbefehl nach SchKG ein.
Streitigkeiten aus Auftrag
Der Auftrag (Art. 394 ff. OR) ist der Grundvertrag vieler beruflicher Verhältnisse: Beratung, Vermögensverwaltung, Vermittlung. Typische Streitigkeiten: Widerruf des Auftrags (Art. 404 OR, jederzeit möglich, verpflichtet aber bei Unzeit zum Schadenersatz), Haftung des Beauftragten für mangelhafte Geschäftsführung (Art. 398 OR, geschuldete Sorgfalt), Herausgabe des in Ausführung des Auftrags Erlangten (Art. 400 OR, einschliesslich Retrozessionen).
Die Verantwortlichkeitsklage gegen einen berufsmässigen Beauftragten (Vermögensverwalter, Berater, Treuhänder) verjährt 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens, in jedem Fall 10 Jahre nach der Handlung (Art. 60 OR).
Die gerichtlichen und aussergerichtlichen Wege
Eine Handelsstreitigkeit endet auf drei Arten. Erstens: gütlicher Vergleich, der rascheste und kostengünstigste, in der Regel mit einem Schriftenwechsel und einer Vergleichsvereinbarung. Zweitens: Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter/Bezirksgericht (Art. 197 ZPO), für gewisse Streitigkeiten obligatorisch. Drittens: Zivilprozess, vor dem Bezirksgericht (erste Instanz) oder dem Appellationsgericht (zweite Instanz), durchschnittliche Dauer 12-24 Monate in erster Instanz.
Für sichere, liquide und fällige Forderungen gibt es einen vierten, rascheren Weg: das SchKG-Betreibungsverfahren. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls ist die Forderung, wenn der Schuldner nicht innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erhebt, einziehbar. Erhebt er Rechtsvorschlag, verlangt man die provisorische oder definitive Rechtsöffnung. Für Einzelheiten siehe die Seite Forderungsbeitreibung.
Wann handeln und wie sich vorbereiten
Die Faustregel für wer eine Handelsstreitigkeit hat: Beweise sammeln, bevor man handelt. E-Mails, unterzeichnete Verträge, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, WhatsApp-Verläufe, Lieferprotokolle. Ohne urkundlichen Beweis kann das Gericht nicht zugunsten entscheiden. Sobald die Unterlagen vorliegen, nehmen wir zuerst eine vorläufige Beurteilung des Falls vor: Erfolgsaussichten, realistischer Vergleichswert, Risiko des Unterliegens bei den Kosten. Erst danach wird entschieden, ob und mit welcher Strategie vorzugehen ist.
Häufig gestellte Fragen
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