Vai al contenuto principale

Gesellschafterkonflikte und Organhaftung

Anfechtung von Beschlüssen Art. 706 OR, Ausschluss des GmbH-Gesellschafters, Verantwortlichkeitsklage Art. 754 OR gegen AG-Verwaltungsräte. Anwalt in Lugano.

Anwalt für Gesellschafterkonflikte in Lugano

Wenn der Konflikt zwischen Gesellschaftern den Bruchpunkt erreicht, sind die rechtlichen Wege je nachdem verschieden, wer handelt, gegen wen und zum Schutz welchen Interesses. Die Kanzlei Haab Legal vertritt sowohl den Minderheitsgesellschafter, der seine Rechte gegen den Verwaltungsrat oder einen Mehrheitsgesellschafter durchsetzen will, als auch die Gesellschaft selbst, wenn ein Verwaltungsrat oder Gesellschafter ihr einen Schaden zugefügt hat.

Die dem Gesellschafter zur Verfügung stehenden Klagen

Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 706 OR)

Ein Gesellschafter, der einem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann dessen Aufhebung beim Gericht verlangen (Art. 706 OR) aus einem der folgenden Gründe: Der Beschluss verstösst gegen Gesetz oder Statuten, hebt Rechte der Gesellschafter in nicht durch den Gesellschaftszweck gerechtfertigter Weise auf oder beschränkt sie, verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung. Verwirkungsfrist: 2 Monate ab dem Datum der Generalversammlung (Art. 706a OR).

Typische Fälle: Jahresrechnung ohne angemessene Information über die zugrunde liegenden Daten genehmigt, Kapitalerhöhung zu einem unbilligen Preis, der die Minderheitsgesellschafter verwässert, Gewinnausschüttung ohne Deckung in den Reserven, statutenwidrige Wahl von Verwaltungsräten, Statutenänderungen ohne das Quorum von Art. 704 OR.

Ausschluss des GmbH-Gesellschafters (Art. 822 OR)

Der Ausschluss des GmbH-Gesellschafters ist in Art. 822 OR geregelt und erfordert einen Versammlungsbeschluss mit zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und der Mehrheit der Nennwerte. Der Beschluss ist vom ausgeschlossenen Gesellschafter innert 3 Monaten vor dem Bezirksgericht anfechtbar. Der Ausschlussgrund ist in den Statuten anzugeben (typische wichtige Gründe: Verletzung des Konkurrenzverbots, wiederholte Schädigung der Gesellschaft, schwer unredliches Verhalten). Ohne Festlegung in den Statuten ist der Ausschluss selten und wird vom Gericht fast nie gutgeheissen.

Für die AG besteht kein allgemeines Institut des Gesellschafterausschlusses. Alternative Wege: statutarische Aktienrückkaufsklauseln, Aktionärbindungsverträge mit Buy-or-Sell-Klauseln, Auflösungsklage aus wichtigem Grund (Art. 736 Abs. 4 OR).

Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe (Art. 754 OR)

Verwaltungsräte, Direktoren und Revisoren haften für den Schaden, den sie der Gesellschaft durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 ff. OR). Die Klage kann erhoben werden:

  • Von der Gesellschaft selbst, gestützt auf einen Versammlungsbeschluss, der dem Verwaltungsrat für die betreffende Jahresrechnung die Entlastung verweigert.
  • Von einzelnen Gesellschaftern, jedoch nur auf Leistung an die Gesellschaft (nicht an den Gesellschafter persönlich). Der Gesellschafter handelt auf eigenes Kostenrisiko.
  • Von den Gläubigern, im Konkursfall der Gesellschaft, nachdem die Konkursmasse auf die Klage verzichtet hat (Art. 757 OR).

Drei praktische Grundsätze. Umgekehrte Beweislast: Sind Schaden und Pflichtverletzung bewiesen, hat der Verwaltungsrat darzutun, dass er ohne Verschulden gehandelt hat. Solidarische Haftung (Art. 759 OR): Alle Verwaltungsräte, die am schädigenden Entscheid mitgewirkt haben, haften solidarisch, vorbehalten der Nachweis der eigenen Unbeteiligtheit oder dokumentierten Opposition. Entlastung der Versammlung (Art. 758 OR): befreit von der Haftung gegenüber der Gesellschaft für die der Versammlung bekannten Tatsachen, nicht aber gegenüber den Gläubigern und nicht gegenüber den Gesellschaftern, die dagegen gestimmt haben.

Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, in jedem Fall 10 Jahre nach der Handlung (Art. 760 OR). Im Tessin sind diese Streitigkeiten eine Nische, haben aber, wenn sie kommen, einen hohen Streitwert.

Auflösungsklage aus wichtigem Grund (Art. 736 Abs. 4 OR)

Wenn das Zusammenwirken der Gesellschafter unmöglich ist und keine weniger einschneidende Lösung gangbar ist, erlaubt Art. 736 Abs. 4 OR dem Gesellschafter, beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen. Es ist die Ultima Ratio: Das Gericht prüft stets, ob alternative Lösungen bestehen (Ausschluss des verantwortlichen Gesellschafters, Verkauf der Aktien zu einem billigen Wert, Beizug eines Mediators). Selten gewährt, doch allein die Androhung führt oft zu einer verhandelten Lösung.

Die Informationsrechte des Gesellschafters

Der erste Schritt vor jeder Klage ist fast immer ein Begehren um Einsicht in die Gesellschaftsbücher und Unterlagen. Bei der AG hat der Aktionär das Recht, an der Generalversammlung das Aktienbuch und die Protokolle des Verwaltungsrats einzusehen (Art. 696 OR) und von den Organen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit es für die Ausübung seiner Rechte erforderlich ist (Art. 697 OR). Für Begehren ausserhalb der Versammlung ist ein berechtigtes Interesse darzutun.

Bei der GmbH ist das Recht weiter gefasst: Der Gesellschafter kann jederzeit Bücher und Akten einsehen (Art. 802 OR), vorbehalten statutarischer Ausnahmen. Verweigern der Verwaltungsrat oder die Geschäftsführer den Zugang, verlangt man beim Gericht eine Editionsverfügung. Ohne Buchhaltungsdaten und Protokolle ist es unmöglich, eine Verantwortlichkeits- oder Anfechtungsklage aufzubauen.

Häufig gestellte Fragen

Brauchen Sie rechtliche Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.