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Anteilsabtretung, Aktionärbindungsverträge und SPA

Übertragung von GmbH-Stammanteilen mit Vorkaufsrecht, Abfassung von Aktionärbindungsverträgen, Garantien und Earn-out im SPA. Anwalt in Lugano.

Anwalt für Anteilsabtretung und Aktionärbindungsverträge in Lugano

Anteile einer Tessiner Gesellschaft zu verkaufen oder zu kaufen hat rechtliche Folgen, die über die Vertragsunterzeichnung hinausgehen. Die Kanzlei Haab berät Unternehmer und Investoren bei der Abtretung von AG-Aktien und GmbH-Anteilen, bei der Aushandlung und Anfechtung von Aktionärbindungsverträgen sowie bei der Abfassung von Share Purchase Agreements (SPA) mit Garantie-, Schadloshaltungs- und Earn-out-Klauseln.

Abtretung von GmbH-Stammanteilen

GmbH-Stammanteile werden mit öffentlicher Beurkundung (Art. 785 OR) und Eintragung im Handelsregister übertragen. Die Kanzlei besorgt sowohl den Abtretungsvertrag als auch die öffentliche Urkunde, dank des Notars in der Kanzlei (RA Roberto Haab). Drei kritische Punkte, die vor der Abtretung zu regeln sind:

Vorkaufsrecht

Die GmbH-Statuten können vorsehen, dass die übrigen Gesellschafter bei einem Anteilsverkauf ein Vorkaufsrecht haben (Erwerb zu den von einem Dritten gebotenen Bedingungen). Zur Ausübung des Vorkaufsrechts muss der veräussernde Gesellschafter das Angebot des Dritten den übrigen Gesellschaftern mitteilen mit einer angemessenen Frist (in der Regel 30-60 Tage). Unterbliebene Mitteilung = gültige Übertragung zwischen Veräusserer und Drittem, jedoch mit Haftung des Veräusserers gegenüber den übergangenen Gesellschaftern (Schadenersatz oder, in schweren Fällen, Rückübertragung der Anteile). Die Grundregelung steht in Art. 786 OR und kann durch strengere statutarische Klauseln ergänzt werden.

Statutarische Übertragungsbeschränkungen

Für die GmbH erlaubt Art. 786 OR weitere statutarische Beschränkungen der Abtretung: an die einstimmige Zustimmung gebundene Abtretung, Abtretungsverbot für X Jahre, Rückkauf im Todesfall des Gesellschafters, Drag-along- und Tag-along-Klauseln. Die Beschränkungen sind in den Statuten festzulegen, um der Gesellschaft und den Dritterwerbern entgegengehalten werden zu können.

Aktionärbindungsverträge in der Schweiz

Aktionärbindungsverträge sind Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die Stimmrechte, Vorkaufsrechte, Bindungen bei der Anteilsübertragung und die Governance ausserhalb der Statuten regeln. Sie wirken nur zwischen den unterzeichnenden Parteien, sie sind weder der Gesellschaft selbst noch gutgläubigen Dritten, die Aktien erwerben, entgegenzuhalten. Verletzt ein Gesellschafter den Vertrag, ist die Sanktion Schadenersatz gegenüber den übrigen Gesellschaftern, nicht die Ungültigkeit der gegen den Vertrag vorgenommenen Handlung.

Die typischen Klauseln

  • Tag along: Verkauft der Mehrheitsgesellschafter, können sich die Minderheitsgesellschafter dem Verkauf zu denselben wirtschaftlichen Bedingungen anschliessen.
  • Drag along: Der Mehrheitsgesellschafter kann die Minderheitsgesellschafter verpflichten, gemeinsam mit ihm zu verkaufen (nützlich für wer zu 100 % aussteigen will, ohne Minderheitsgesellschafter zurückzulassen).
  • Buy or sell (auch "Shotgun" genannt): Bei Uneinigkeit bietet ein Gesellschafter seinen Preis. Der andere wählt, ob er zu diesem Preis kauft oder verkauft. Erzwingt die Trennung.
  • Vorhandrecht (ROFO): Bevor er an Dritte verkauft, muss der veräussernde Gesellschafter seine Beteiligung den übrigen Gesellschaftern anbieten.
  • Stimmrechtsbindung (Voting Trust): Die Gesellschafter vereinbaren, in der Versammlung in bestimmten Fragen koordiniert abzustimmen.

Dauer und Kündigung

Aktionärbindungsverträge auf unbestimmte Zeit sind nach Art. 27 ZGB anfechtbar (Schranken übermässiger persönlicher Bindungen), wenn die Dauer übermässig ist. Die Rechtsprechung erachtet in der Regel Dauern bis 10-15 Jahre als angemessen. Für längere Dauern empfiehlt es sich, Klauseln über automatische Verlängerung mit Kündigungsmöglichkeit vorzusehen. Die einseitige Kündigung des Vertrags auf unbestimmte Zeit ist mit angemessener Frist zulässig, vorbehalten anderer Vereinbarung. Die typische Sanktion bei Vertragsverletzung ist eine Konventionalstrafe (Art. 160 OR), vom Gericht herabsetzbar, wenn sie übermässig ist.

Share Purchase Agreement (SPA)

Das SPA ist der Vertrag, der den Kauf von Gesellschaftsbeteiligungen regelt. Die wesentlichen, schon im ersten Entwurf sorgfältig zu fassenden Elemente:

  1. Gegenstand und Preis, mit allfälligen Anpassungen beim Closing (Working-Capital-Adjustment, Debt-free Cash-free).
  2. Aufschiebende Bedingungen: behördliche Bewilligungen, Zustimmungen Dritter (Banken, Vermieter), Bestätigung des Schlüsselmanagements.
  3. Garantien des Verkäufers (Representations and Warranties): Inhaberschaft der lastenfreien Aktien, Richtigkeit der Jahresrechnungen, Fehlen nicht offengelegter Streitigkeiten, Steuerkonformität, Gültigkeit der Schlüsselverträge, geistiges Eigentum.
  4. Schadloshaltungen (Indemnities) für in der Due Diligence zutage getretene spezifische Risiken (z.B. ein hängiger Prozess mit bekanntem Wert).
  5. Haftungsbeschränkungen des Verkäufers: Cap (Höchstbetrag, in der Regel 10-30 % des Preises für Business Warranties, 100 % für Fundamental Warranties), Basket (kumulative Mindestschwelle, 0,5-1 % des Preises), De minimis (Mindestbetrag pro Einzelanspruch), Verjährungsfrist der Ansprüche (18-24 Monate für Business, 3-5 Jahre für Steuern).
  6. Earn-out: wenn ein Teil des Preises von der künftigen Performance der Zielgesellschaft abhängt. Kritische technische Punkte: genaue Definition der Kennzahlen (Umsatz, EBITDA, Milestones), Regeln zur Geschäftsführung während des Earn-out, Eskalation bei Uneinigkeit über die Berechnungen (unabhängiger Sachverständiger oder Schiedsgericht).
  7. Konkurrenz- und Abwerbeverbotsklauseln des Verkäufers gegenüber Kunden und Mitarbeitenden, in der Regel für 2-3 Jahre nach dem Closing.

Closing und Post-Closing

Beim Closing werden die Aktien oder Anteile übertragen, der Preis bezahlt, die Abschlussdokumente unterzeichnet. Bei AG mit Namenaktien erfordert die Übertragung das Indossament auf der Rückseite des Titels und die Eintragung im Aktienbuch (Art. 685 OR). Für die GmbH braucht es öffentliche Beurkundung (Art. 785 OR) und Eintragung im Handelsregister.

Im Post-Closing werden geregelt: die Prüfung des Working-Capital-Adjustment (in der Regel innert 60-90 Tagen ab Closing), der operative Übergang (Beratung durch den Verkäufer für X Monate) und die Durchsetzung der Garantien, falls nicht offengelegte Verbindlichkeiten auftauchen. Für Garantieansprüche ist das Standardvorgehen die schriftliche Anzeige an den Verkäufer mit einer Frist von 30-60 Tagen zur Antwort, gefolgt von einem Escrow-Drawdown (falls vorgesehen) oder einer Klage.

Häufig gestellte Fragen

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